Wer einen landwirtschaftlichen Grund kauft, muss sich nicht nur mit dem Verkäufer auseinandersetzten, sondern auch prüfen, ob im konkreten Fall Vorkaufsrechte bestehen, ansonsten es zu gerichtlichen Streitigkeiten kommen kann. Während das Vorkaufsrecht bei Wiesen, Äckern etc. durchaus eindeutig war, schieden sich bei Waldparzellen die Geister. Es gab sogar Auffassungen, die das Vorkaufsrecht bei Wäldern grundsätzlich ausschlossen… leider ein durchaus gefährlicher Trugschluss!
Das Landesgericht Bozen und in zweiter Instanz das Oberlandesgericht haben nun endlich Klarheit in dieser Materie geschaffen und klargestellt, dass das Vorkaufsrecht auch bei Waldparzellen vorliegt.
Welchen Anrainern steht das landwirtschaftliche Vorkaufsrecht zu?
Nicht jeder Eigentümer einer Waldparzelle kann auch ein Vorkaufsrecht geltend machen. Zu diesem Zweck muss der Interessierte im Besitz von zwei Voraussetzungen sein:
1. Der Anrainer muss im Sinne der geltenden Gesetzeslage selbstbebauender Landwirt sein und zwar wenigstens seit zwei Jahren.
2. Der Anrainer muss die eigene Waldparzelle forstwirtschaftlich nutzen. Dabei ist die Beweisführung nicht ganz einfach, da in einem Wald nicht jährlich Schlägerungen von Nutzholz vorgenommen werden können. Daher muss der Interessierte auch nachweisen, dass er den Wald regelmäßig pflegt, also durchforstet, Schadholz entfernt usw.
Muss das Holz verkauft werden, um eine forstwirtschaftliche Nutzung nachzuweisen?
Nein, es ist nicht wesentlich, ob das Holz weiterverkauft oder zur Versorgung der eigenen Heizanlage oder für Sanierungsarbeiten am Hof Verwendung findet. Die wesentliche Frage ist lediglich, ob der Wald bewirtschaftet wird.
Abschließend….
sollten sich Verkäufer und Kaufwillige vorerst informieren, welchen Anrainern ein Vorkaufsrecht zustehen könnte und diese im Sinne des Gesetzes informieren, um kostspielige und langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden.
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