Kommt es zu einer Ehetrennung, dann wird die Familienwohnung in den meisten Fällen jenem Ehegatten zugewiesen, der die überwiegende Zeit mit den Kindern verbringt, dies im ausschließlichen Interesse der Kinder.
Bisweilen enden die Streitigkeiten jedoch nicht mit der Ehetrennung. Nicht selten bestehen weitere Gründe, um auch in einem zweiten Moment die Gerichte zu befassen. Einer dieser Gründe sind die laufenden Kosten für die Familienwohnung.
Wer bezahlt die Kosten für Strom und Heizung?
Mit dieser Frage müssen sich die Gerichte auseinandersetzen, wenn jener Ehegatte, der die Wohnung besetzen darf, sich weigert, die Verträge für Strom, Fernwärme usw. auf den eigenen Namen umzuschreiben und somit die Rechnungen immer noch dem mittlerweile ausgezogenen Partner übermittelt werden.
In derartigen Fällen ist festzuhalten, dass nur die Nutzung der Wohnung kostenlos ist, nicht jedoch weitere Kosten umfasst. Der Ehegatte, welcher auszieht, muss also keine laufenden Spesen für Verbrauch von Strom usw. tragen und kann im Falle der Weigerung des anderen Ehegatten, die Verträge umzuschreiben, eine entsprechende gerichtliche Verfügung erwirken.
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